Frage 1027 von 1027 · Fischerprüfung Sachsen
Der hier abgebildete Fisch ist der größte bei uns lebende Raubfisch. Welches Mindestmaß hat er laut Sächsischer Fischereiverordnung (SächsFischVO)?
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Richtige Antwort zu Frage 1027
- C: er ist nicht in der Anlage zu § 2 Abs. 1 der SächsFischVO aufgeführt und hat somit kein Mindestmaß
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