Frage 1008 von 1027 · Fischerprüfung Sachsen
Wenn im Sächsischen Fischereigesetz der Begriff "Fische" gebraucht wird, gilt dieser dann:
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Richtige Antwort zu Frage 1008
- B: für Fische und deren Laich, Neunaugen und deren Larven, Zehnfußkrebse, Muscheln sowie Fischnährtiere
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