Frage 907 von 1027 · Fischerprüfung Sachsen
Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat der Döbel in Sachsen folgende Schonzeit:
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Richtige Antwort zu Frage 907
- B: keine
Weitere Fragen: Gesetzeskunde
- 908Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat der Zander in Sachsen folgende Schonzeit:
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- 911Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat die Bachforelle in Sachsen folgende Schonzeit:
- 912Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat die Elritze in Sachsen folgende Schonzeit:
- 913Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat die Große Maräne in Sachsen folgendes Mindestmaß: