Frage 831 von 1027 · Fischerprüfung Sachsen
Kann die Fischereibehörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen?
Genau eine Antwort ist richtig.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antwort zu Frage 831
- B: ja, wenn nach Erteilung Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung rechtfertigen
Weitere Fragen: Gesetzeskunde
- 832Kann einer Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Fischereischein ausgestellt werden?
- 833Können Auflagen im Erlaubnisschein enthalten sein?
- 834Muß der Angler bei der Ausübung des Fischfangs fischereirechtliche Gewässergrenzen beachten?
- 835Muß der Pächter eines Fischereirechts einen Fischereischein haben?
- 836Muß ich fischereirechtliche Gewässergrenzen beim Angeln berücksichtigen?
- 837Muß sich ein staatlicher Fischereiaufseher in jedem Fall mit Dienstausweis ausweisen?